Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht

GastV - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Berlin -

Vom 10. September 1971
(GVBl. 1971 S. 1778; 17.05.1999 S. 178; 15.10.2001 S. 540; 14.12.2005 S. 754 05b; 01.09.2020 S. 683 20)
Gl.-Nr.: 7103-1



Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298 / GVBl. S. 834, 1662), § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 959), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 928), und § 20 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1969 (GVBl. S. 884), wird verordnet:

§ 1 Verfahren 05b 20

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der § § 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(2) In dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume.

Das Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100, insbesondere Grundrisse und Schnitte, zu verlangen.

(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8.

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten - unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - die folgenden besonderen Anforderungen.

§ 3 Schank- und Speisewirtschaften 05b

(1) Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

(2) In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

§ 4 Toiletten

(1) Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m2 muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:

Schank-/Speiseraumfläche
m2
Spültoiletten PP-Becken
Stück
Damen Herren
bis 50 1 Spültoilette  
über 50 bis 150 2 1 2
über 150 bis 300 4 2 4
darüber Festsetzung im Einzelfall

(3) Toilettenanlagen für "Damen" und "Herren" müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig.

(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die auf Grund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m2 nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.

§ 5 Abweichungen 05b

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