Regelwerk

EigG - Eigenbetriebsgesetz
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 13. Juli 1999
(GVBl. Nr. 29 vom 22.07.1999 S. 374)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Organisation und Verwaltung

§ 1 Rechtsstellung

(1) Das Land Berlin (Träger) kann bestimmte öffentliche Aufgaben der Berliner Verwaltung nach diesem Gesetz in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Betriebs (Eigenbetrieb) selbständig und mit eigenen Organen (Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) wahrnehmen lassen, wenn die öffentlichen Aufgaben die Errichtung des Eigenbetriebs rechtfertigen und anders nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(2) Der Eigenbetrieb erfüllt die vom Träger vorgegebenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen kostengünstig, Benutzer- und umweltfreundlich. Er beachtet gemeinwirtschaftliche und sozial-, umwelt- und strukturpolitische Gesichtspunkte.

(3) Der Eigenbetrieb entscheidet nach Leistungs- und Kostengesichtspunkten eigenverantwortlich, ob er für Teilaufgaben gegen Entgelt Leistungen von anderen innerhalb oder außerhalb der Berliner Verwaltung in Anspruch nimmt. Dabei soll der Eigenbetrieb Leistungen, die private Anbieter in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei geringeren Kosten erbringen können, diesen Anbietern übertragen, sofern es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

(4) Der Eigenbetrieb handelt im Rahmen seiner Aufgaben mit unmittelbarer Wirkung für und gegen Berlin. Er tritt unter seinem Namen mit dem Zusatz "Eigenbetrieb von Berlin" auf.

§ 2 Errichtung, Betriebssatzung, Aufsicht; Auflösung

(1) Ein Eigenbetrieb ist errichtet, wenn bei Aufgaben der Hauptverwaltung der Senat, bei Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Trägerorgan) eine Betriebssatzung erlässt und das Abgeordnetenhaus ihr auf Vorlage des Senats zustimmt, Das Bezirksamt bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Mehrere Bezirke können gemeinsam einen Eigenbetrieb errichten. Sie vereinbaren, welcher Bezirk für den Eigenbetrieb zuständig ist. Die Betriebssatzung bedarf auch der vorherigen Zustimmung der mitbeteiligten Bezirksämter und Bezirksverordnetenversammlungen.

(3) Die Betriebssatzung regelt im Rahmen dieses Gesetzes die unabweisbar notwendigen Besonderheiten für den jeweiligen Eigenbetrieb, und zwar mindestens

  1. den Betriebszweck und den Namen des Eigenbetriebs,
  2. die örtliche und sachliche Abgrenzung der Aufgaben,
  3. die Höhe des Stammkapitals,
  4. in durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen die Bildung und die Zuständigkeitsabgrenzung einer größeren Geschäftsleitung (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Bildung eines größeren Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1).

Die Betriebssatzung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Der Senat erarbeitet mit den Bezirken eine Muster-Betriebssatzung. Daran ausgerichtet erarbeiten für gleichartige Eigenbetriebe die Trägerorgane gemeinsam eine einheitliche Betriebssatzung.

(4) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das zuständige Mitglied des Trägerorgans. Es stimmt Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied ab. Der Aufsichtführende wird, auch als Vorsitzender des Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1), mit allen Rechten und Pflichten durch seinen Vertreter im Trägerorgan, in der Hauptverwaltung auch durch seinen Staatssekretär. vertreten.

(5) Entfällt der in der Betriebssatzung bestimmte Betriebszweck (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2), so wird der Eigenbetrieb durch Aufhebung der Betriebssatzung in der gleichen Weise aufgelöst, wie Absatz 1 die Errichtung regelt.

§ 3 Geschäftsleitung

(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsleiter. In durch Betriebsgröße und -art begründeten Fällen kann die Betriebssatzung mehr als einen, höchstens drei Geschäftsleiter vorsehen. Sie kann auch vorsehen, dass ein Erster Geschäftsleiter bestellt wird. Er führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Geschäftsleitung. Im Übrigen haben die Geschäftsleiter gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so regelt die Betriebssatzung die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten.

(3) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Ausbildung geeignet ist.

(4) Geschäftsleiter werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(5) Der Senat erarbeitet mit den Bezirken einen Muster-Anstellungsvertrag und einen leistungsorientierten Vergütungsrahmen für Geschäftsleiter,

§ 4 Aufgaben der Geschäftsleitung

(1) Die Geschäftsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie ist besonders für Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Führung verantwortlich.

(2) Die Geschäftsleitung unterrichtet den Aufsichtführenden und den Verwaltungsrat rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge. Auf Anforderung hat sie ihnen in allen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen, Berichte zu erstatten und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Sie ist berechtigt und verpflichtet, ihre Ansicht zu den Angelegenheiten des Eigenbetriebs jederzeit darzulegen.

(4) Kommt die Geschäftsleitung wichtigen Pflichten nicht nach, so kann der Aufsichtführende der Geschäftsleitung Weisungen erteilen. Werden sie nicht befolgt, so kann das Trägerorgan einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Geschäftsleitung ausübt. Der Aufsichtführende unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich.

(5) Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsleitern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung.

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