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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Neufassung -
- Berlin -

Vom 22. Oktober 2019
(ABl. Nr. 46 vom 08.11.2019 S. 6919)



Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
UVK I B 11 Telefon: 9025-2232 oder 9025-0, intern 925-2232

Archiv Katalog der Ordnungswidrigkeiten2004

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:

Abschnitt I
Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich des Kataloges

(1) Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstwesen, Grün- und Erholungsanlagen und Straßenreinigung anzuwenden.

(2) Die Aufzählung der Tatbestände in den Sachbereichen ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Absatz 1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Tatbeständen des Katalogs ausgegangen werden.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeld- und Verwarnungsverfahren

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nummer 1 Absatz 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Absatz 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld (5 bis 55 Euro) erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 OWiG (Einverständnis des/der Betroffenen nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde bestimmten Frist) sind zu beachten.

(3) Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).

(2) Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).

(3) Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden ( § 21 Absatz 2 OWiG).

5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

(1) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

(2) Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder der Täter/die Täterin
  2. sich uneinsichtig zeigt,
  3. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  4. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
  5. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10),

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