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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

AV Pol UZwG Bln - Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Bln

Vom 20. Juni 2016
(ABl. Nr. 37 vom 02.09.2016 S. 2268)



Auf Grund des § 24 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsdienstkräfte des Landes Berlin ( UZwG Bln) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird bestimmt:

Einleitung

Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ist die sichtbarste Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols. Dass dieses Gewaltmonopol in jeder Lage verantwortungsvoll ausgeübt wird, ist entscheidend für die Akzeptanz und die Unterstützung der Bevölkerung, auf die die Polizei bei ihrer Arbeit angewiesen ist.

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

1. Unmittelbarer Zwang darf nur von Vollzugsdienstkräften angewendet werden. Die Vollzugsdienstkräfte sind in § 3 abschließend aufgezählt.

2. Das UZwG Bln ist ein Verfahrensgesetz (Absatz 2): Es regelt, wie bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfahren ist.

3. Das UZwG Bln regelt nicht, ob unmittelbarer Zwang angewendet werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine Ermächtigung in einem anderen Gesetz:

  1. Zur Durchsetzung von Verwaltungsakten ist Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwanges § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 in Verbindung mit § 6 Absatz 1, §§ 9 und 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ( VwVG). Das Zwangsmittel darf nur angewendet werden, wenn die in § 6 Absatz 1 und §§ 13, 14 VwVG festgelegten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann unmittelbarer Zwang nach § 6 Absatz 2 VwVG angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist und die Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der zuständigen Behörde (zum Beispiel der Polizei) liegt.
  3. Für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsmaßnahmen ergibt sich die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges insbesondere aus den Vorschriften der StPO (zum Beispiel §§ 81 bis 81c, 94, 102, 127, 164, 457).
  4. Für Maßnahmen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich die Ermächtigung aus Vorschriften wie §§ 97, 98 OWiG sowie §§ 94, 102 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
  5. Ferner kann die Ermächtigung in Spezialgesetzen enthalten sein.

4. Das UZwG Bln begründet keine Verpflichtung, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Vollzugsdienstkraft vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu entscheiden.

5. In rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes handeln Vollzugsdienstkräfte der Polizei, wenn sie Aufgaben der Gefahrenabwehr ( § 1 Absatz 1 ASOG Bln) oder Aufgaben, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind ( § 1 Absatz 2 ASOG Bln), in Übereinstimmung mit den Sach- und Verfahrensvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) oder Anordnungen, Weisungen oder Befehlen erfüllen oder Vollzugshilfe ( § 1 Absatz 5 ASOG Bln) leisten.

6. Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges in anderen Gesetzen gehen dem UZwG Bln vor.

6a. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Notwehr und die Nothilfe ( §§ 32, 33 StGB, § 227 BGB), den Notstand (§§ 34, 35 StGB, §§ 228, 904 BGB) und die Selbsthilfe ( § 229 BGB). Auch unter diesen Voraussetzungen dürfen die zur dienstlichen Ausrüstung gehörenden Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden.

Zu § 2

7. Absatz 1 zählt die Formen des unmittelbaren Zwanges abschließend auf. Andere Arten der Einwirkung sind nicht zulässig.

8. Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist zum Beispiel die Anwendung von Festnahme- und Festlegetechniken. Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt zum Beispiel bei dem Eintreten einer Tür oder dem Einschlagen einer Fensterscheibe.

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