Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gesundheitswesen, Infektionsschutz

HygKontrAPrO - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
- Berlin -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 20.07.2021 S. 862)



Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll geeignete Personen fachlich befähigen, die Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:

  1. Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
  2. Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene;
  3. Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten;
  4. Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen;
  5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter;
  6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung;
  7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
    1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
    2. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften,
    3. Justizvollzugsanstalten,
    4. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    5. anderen Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen des Erholungswesens sowie
    6. Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter sowie in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios und Fußpflegeinstituten;
  8. Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden;
  9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse;
  10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens;
  11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken;
  12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens;
  13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen;
  14. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen auf Kinderspielplätzen.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde sind jeweils die Bezirksämter von Berlin. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn dem Gesundheitsamt zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Person darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.

(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in

  1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3.700 Stunden umfasst, und
  2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.

Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.

(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Sie darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.

(4) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine an einer anderen Ausbildungsstätte bereits erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer einschlägigen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu maximal sechs Monate anrechnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion