Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gesundheitswesen, Infektionsschutz |
HygKontrAPrO - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
- Berlin -
Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 20.07.2021 S. 862)
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
§ 1 Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll geeignete Personen fachlich befähigen, die Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde sind jeweils die Bezirksämter von Berlin. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn dem Gesundheitsamt zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Person darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.
(2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Sie darf insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(4) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine an einer anderen Ausbildungsstätte bereits erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer einschlägigen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu maximal sechs Monate anrechnen.
(Stand: 22.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion