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Änderungstext
Gesetz zum Schutz vor unbemannten Fahrzeugsystemen
- Brandenburg -
Vom 23. April 2026
(GVBl. I Nr. 15 vom 23.04.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme".
2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe "11" durch die Angabe "10a" ersetzt.
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen."
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz ( Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch Artikel 1 Nummer 3 eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.04.2026) in Kraft.
ID: 261123
| ENDE |
(Stand: 29.04.2026)
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