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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer staatlichen Universitätsmedizin im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 30 vom 21.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgUniMedG - Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
Gesetz zur Errichtung und Betrieb der Medizinischen Universität in der Lausitz

§ 1 Errichtung, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet das Land Brandenburg mit Sitz in Cottbus/Chósebuz eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Medizinische Universität mit rechtlicher und organisatorischer Integration des Universitätsklinikums (Medizinische Universität). Die Körperschaft des öffentlichen Rechts legt in der Grundlagensatzung ihren Namen fest. Bis zu diesem Zeitpunkt führt sie die Bezeichnung "Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem". Bei der Beschlussfassung über die Namensgebung innerhalb der Körperschaft bedarf es der Zustimmung des Wissenschaftssenats.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Medizinische Universität. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Medizinische Universität die für die staatlichen Universitäten geltenden Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(3) Die Medizinische Universität tritt zum 1. Juli 2024 in die Rechte und Pflichten der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH ein. Dazu geht der Betrieb der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH zum 1. Juli 2024 auf die Medizinische Universität über, soweit nicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Darüber hinaus wird das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Abweichendes über den Umfang des Übergangs des Betriebs der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann die weitere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugelassen werden. Das Betriebsvermögen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz oder durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 getroffenen Regelungen, mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 30. Juni 2024 von der Medizinischen Universität übernommen. Die Rechtsnachfolge nach Satz 1 ist kein Tatbestand, der zur Rückforderung von gewährten Fördermitteln führt.

(4) Mit Errichtung der Medizinischen Universität werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende der Medizinischen Universität. Diese tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Dies umfasst insbesondere die Beschäftigungszeiten, die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeiten sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbestehenden Besitzstände. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden wird ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt. Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass der Errichtung der Medizinischen Universität sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Überleitung auf die Medizinische Universität widersprechen.

(5) Die im Zeitpunkt der Errichtung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden geltenden Tarifverträge gelten in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange und soweit die Medizinische Universität keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat. Die Rechte der Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen zu treffen, bleiben unberührt.

(6) Der im Zeitpunkt der Errichtung amtierende Betriebsrat der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH nimmt übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse des bei der Medizinischen Universität nach den allgemeinen Vorschriften zu bildenden Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahr. Im Rahmen des Übergangsmandats hat er insbesondere die Aufgabe, den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat endet mit der Konstituierung des neu gewählten Personalrats, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Personalrat für das wissenschaftliche Personal und den Gesamtpersonalrat.

(7) Die bei der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH bestehenden Betriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten als Dienstvereinbarungen der Medizinischen Universität fort, solange und soweit sie nicht durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

(8) Ist einer bei einer Tochtergesellschaft der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH beschäftigten Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH eingeräumt, erlischt dieses Recht mit der Errichtung der Medizinischen Universität. An dessen Stelle tritt das Recht, eine der vormals bei der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH ausgeübten Tätigkeit entsprechende Tätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit bei der Medizinischen Universität wahrzunehmen.

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