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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Programm P20
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 22 vom 20.06.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung " § 38 Zweckbindung und Zweckänderung".

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung " § 38 Zweckbindung und Zweckänderung".

b) Absatz 1 Satz 2 und 3

Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 12 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aufgrund der §§ 33a und 33b erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 33a Absatz 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch die Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen über eine Person nach § 33a erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

3. Dem § 39 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 32 bis 33b, 34 und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens umfassen:

  1. die Angabe des Mittels der Erhebung der Daten und seiner Rechtsgrundlage,
  2. die Angabe der
    1. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
    2. Straftatenkategorie, deren Verhütung die Erhebung dient,
  3. die Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch im Rahmen der Weiterverarbeitung."

4. § 42 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen. "Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 zulässig."

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie auf Datenschutz ( Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 24142


ENDE

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