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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse, zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und weitere Änderungen
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 38 vom 18.12.2020; 05.03.2024 Nr. 11 24)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 30) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:

"(Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz - JABG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2019" ersetzt und nach den Wörtern "folgender Bestandteile" werden die Wörter "und Anlagen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2020" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 und § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft."

Artikel 2 24
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Gültig ab 01.12.2024 siehe =>

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Red.Anm.: Änderung kann nicht durchgeführt werden, da Abasatz 1 keinen Satz 9 beinhaltet)
1. In § 15 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

2. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 63 Absatz 5, § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen. Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 erfüllt sind."

3. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter "sowie neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Fortsetzung der" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

In § 4 Absatz 1 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 17) wird die Angabe "77.800 000" durch die Angabe "28.000 000" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

ID: 202658

ENDE

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