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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. April 2019
(GVBl. I vom 01.04.2019 Nr. 3)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Meldeauflage".

b) Nach der Angabe zu § 28 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

§ 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

§ 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

§ 28d Gewahrsam

§ 28e Strafvorschrift".

c) Der Angabe zu § 31a werden die Wörter "und Dokumentation" angefügt.

d) Der Angabe zu § 44 werden ein Komma sowie die Wörter "Bekanntgabe an die Öffentlichkeit" angefügt.

e) Der Angabe zu § 69 werden die Wörter "und Explosivmittel" angefügt.

f) In der Angabe zu § 78 werden nach dem Wort "Polizeipräsidiums" ein Komma sowie die Wörter "des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle" eingefügt.

g) Die Angabe zu § 89 wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 100a der Strafprozeßordnung" durch die Wörter " § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 100c Abs. 2" durch die Angabe " § 100b Absatz 2" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt" durch die Wörter "Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet, oder "6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1) haben; oder".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Meldeauflage

(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

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