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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Brandenburg -

Vom 8. Mai 2018
(GVBl. I Nr. 7 vom 08.05.2018)



Artikel 1
BbgDSG - Brandenburgisches Datenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ausschuß für Inneres des Landtages die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. "(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von dein Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 22 und 23 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in männlicher oder weiblicher Form.

" § 11 Die oder der Landesbeauftragte für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird eine Landesbeauftragte oder ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten nach § 14 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 14, 15 und 16 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Sie oder er führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" oder "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".

(2) Jeder hat das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. In diesem Fall hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die Befugnisse der §§ 23, 25 und 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. (2) Jede Person hat das Recht, die oder den Landesbeauftragten anzurufen. In diesem Fall hat die oder der Landesbeauftragte die nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit vor. (3) Sie oder er kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Stellt sie oder er Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils verantwortlichen Gemeinde oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,
  3. bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber der Hochschulpräsidentin beziehungsweise dem Hochschulpräsidenten oder der Rektorin beziehungsweise dem Rektor, bei öffentlichen Schulen gegenüber der Leitung der Schule,
  4. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ.

Die oder der Landesbeauftragte fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit der Beanstandung kann die oder der Landesbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Umsetzung dieses Gesetzes verbinden. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(5) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten zu.

(6) Die oder der Landesbeauftragte ist nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen nach Absatz 5 zu unterrichten.

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