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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg und zur Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. Juli 2015
(GVBl. I Nr.18 vom 06.07.2015)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgHZG - Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
Gesetz über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg

(nicht daregstellt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Rechtsverordnung kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer bestandenen Zugangsprüfung an Vergabeverfahren im Sinne des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes teilgenommen werden kann. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten der Zugangsprüfung durch Satzung regeln."

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Einzelheiten des entsprechenden Bewerbungsverfahrens und des Vergabeverfahrens, der Verteilungs- und Auswahlkriterien sowie der Quoten für bestimmte Bewerbergruppen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten nach Satz 1 durch Satzung regeln. "(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2."

3. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Masterstudiengang, der nicht weiterbildend ist, können abweichend von Satz 1 vorläufig immatrikuliert werden, wenn sie nachweisen, dass die für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studienleistungen erbracht oder der Hochschule vorgelegt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. In diesem Fall sind die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium der Hochschule bis zum Ablauf des ersten Semesters nach der Immatrikulation nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so entfällt die Immatrikulation rückwirkend. Eine nach Absatz 2 geleistete Gebühr wird nicht erstattet."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulvergabeverordnung vom 16. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 27) außer Kraft.

ENDE

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