Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Vom 17. Dezember 2015
(GVBl. I Nr. 40 vom 18.12.2015)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 90 wird gestrichen.

2. In § 31 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.

3. In § 33a Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.

4. In § 33b Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.

5. In § 36a Absatz 3 werden die Wörter "Ausschuss für Inneres des Landtages" durch das Wort "Landtag" ersetzt.

6. § 90

§ 90 Außerkrafttreten11

§ 33b Absatz 3 und § 36a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft

wird aufgehoben.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 werden das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht auf den Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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