Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 1. Juli 2015
(GVBl. I vom 06.07.2015 Nr. 19)



Siehe Fn.1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 2 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74), das durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und "a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und".

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die bundesrechtliche Vorschrift § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

______

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26).

ENDE

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