Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Vom 4. April 2013
(GVBl. I Nr.11 vom 04.04.2013)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen".

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen

(1) Die Einführung und Änderung von theologischen Studiengängen bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis die angestrebte Ausbildung entspricht (kooperierende Kirche oder Religionsgemeinschaft). Die Einführung von theologischen Studiengängen erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages. Die Aufhebung von theologischen Studiengängen erfolgt nach vorheriger Anhörung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit dem Ziel des Einvernehmens.

(2) Erlass und Änderung von Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in einem theologischen Studiengang oder Fach bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Diese kann die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich auf Lehre oder Bekenntnis beziehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Zugang des Ersuchens auf Zustimmung bei der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft verweigert worden ist.

(3) Bietet eine Hochschule ein Studium in bekenntnisgebundener Theologie an, so ist vor jeder Berufung auf eine theologische Professur oder Juniorprofessur von der Hochschule über die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem Berufungsvorschlag von der Kirche oder der in der theologischen Ausbildung kooperierenden Religionsgemeinschaft einzuholen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung von Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren gilt Entsprechendes.

(4) Erfüllt ein Hochschullehrer nicht mehr die Voraussetzungen für seine Lehrtätigkeit in einer theologischen Ausbildung, insbesondere weil er einem anderen Bekenntnis folgt, so wird er auf Antrag der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Feststellung der Voraussetzungen in ein geeignetes gleichwertiges Amt seiner Hochschule versetzt.

(5) Die Art und Weise der Mitwirkung der kooperierenden Kirche oder Religionsgemeinschaft sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dieser und der Hochschule mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden.

(6) Regelungen in Staatsverträgen mit den Kirchen oder Religionsgemeinschaften bleiben unberührt."

Artikel 2
Inkrafttreten

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