Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Verleihung von Gemeinde- und Landkreisbezeichnungen

Vom 13. März 2013
(GVBl. I Nr. 9 vom 13.03.2012)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Gemeinde kann auch eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die Historie, die Eigenart oder die Bedeutung der Gemeinde hinweist, führen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder diese Bezeichnung bestimmen oder ändern. Die Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen und gilt als verliehen, wenn nicht von diesem innerhalb einSes Monats nach Eingang schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken erhoben werden. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

2. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Landesregierung" durch die Wörter "des für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
" § 9 Absatz 4 gilt entsprechend."

Artikel 2
Kostentragung

Die Gemeinde hat auf Verlangen der für die Aufstellung der Ortstafeln zuständigen Behörde für das Auswechseln der Ortstafeln wegen zusätzlicher Bezeichnungen zu Gemeindenamen alle Kosten zu ersetzen, die dieser entstehen.

Artikel 3
Inkrafttreten

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(Stand: 26.04.2021)

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