Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung

Vom 5. Dezember 2012
(GVBl.II Nr.015 vom 11.12.2012)


Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und § 2 Nummer 7 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1

Die Gewerberechtszuständigkeitsverordnung ( GewRZV) vom 17. August 2009 (GVBl. II S. 527) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft. " § 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
KrOrdB Kreisordnungsbehörde
MW Ministerium für Wirtschaft
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
LKA Landeskriminalamt
IHK Industrie- und Handelskammer


"Im Verzeichnis werden folgende Kurzzeichen verwendet:
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
KrOrdB Kreisordnungsbehörde
MWE Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LKA Landeskriminalamt
IHK Industrie- und Handelskammer".


b) Abschnitt II Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1.4, 1.16, 1.41a, 1.42a, 1.44.2 und 1.44.3 wird jeweils in der Spalte Stelle die Angabe "MW" durch die Angabe "MWE" ersetzt.

bb) In den Nummern 1.4, 1.5, 1.12.1 und 1.44.1 wird jeweils in der Spalte Stelle die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.

cc) In Nummer 1.13 wird in der Spalte Maßnahme das Wort "Pfandleihgewerbes" durch die Wörter "Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts" ersetzt.

dd) Nach Nummer 1.19 werden folgende Nummern 1.19a und 1.19b eingefügt:

"1.19a § 34f Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Finanzanlagen- vermittlergewerbes OrdB
1.19b § 34f Absatz 4 Satz 2 Untersagung der Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person OrdB".

ee) Nach Nummer 1.43 wird folgende Nummer 1.43a eingefügt:

"1.43a § 71b Absatz 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO
a) Messen MWE
b) Ausstellungen KROrdB
c) Volksfesten OrdB
d) Großmärkten KrOrdB
e) Wochenmärkten OrdB
f) Spezialmärkten OrdB
g) Jahrmärkten OrdB".

ff) In Nummer 2.6.1 wird in der Spalte Rechtsgrundlage die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion