Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 4. Dezember 2012
(GVBl. II vom 06.12.2012 Nr. 101)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1


Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 60,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 45,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 31,00 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

"(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 41,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 32,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In der Tarifstelle 1.5.5.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "0 bis 1 000" durch die Angabe "0 bis 10 000" ersetzt.

3. Anlage 2  wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 2.1, 2. 1.1 bis 2.1.11 werden wie folgt gefasst:

"2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen1
2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
- Genehmigung nach den §§ 4, 6 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG),

- Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder

- Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a. Entscheidung über die Genehmigung wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt 180 + 0,5 Prozent von E

reduziert sich die Ge-
bühr nach Buchstabe a
um 3 Prozent

b. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 170 bis 3.500
c. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlass- kontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt 170 je Stunde, höchs-
tens jedoch 900 für
jeden Tag, an dem
Erörterungen statt-
gefunden haben

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

d. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umwelt- verträglichkeit vorgenommen kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit be- schränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist 10 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 700,
höchstens 27.000

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent

e. wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
1) Sind Rahmengebühren vorgesehen, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand. Ist eine Gebührenreduktion vorgesehen, richtet sich die Höhe der Reduktion nach der Aufwandserleichterung. Mehrfachreduktionen sind möglich.

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