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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes

Vom 21. Juni 2012
(GVBl. I Nr. 27 vom 25.06.2012)


Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes

Das Brandenburgische Landespressegesetz vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 162), das durch Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin und des Redakteurs".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure".

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker".

2. In § 3 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Zusammenarbeit zwischen Verleger und Redaktion, Stellung des Redakteurs § 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin und des Redakteurs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verleger" die Wörter "Verlegerin und" eingefügt und die Abkürzung "bzw."durch die Wörter "beziehungsweise Herausgeberin oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "von der Verlegerin oder" eingefügt und vor dem Wort "Herausgeber" die Wörter "Herausgeberin oder" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verleger und Redakteursvertretung oder den Redakteuren festgelegt werden. "Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verlegerin oder Verleger und der Vertretung der Redakteurinnen und Redakteure oder den Redakteurinnen und Redakteuren festgelegt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Kein Redakteur darf veranlasst werden, eine Meinung, die er nicht teilt, als seine eigene zu publizieren. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil entstehen. Seine Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen des Verfassers dürfen Beiträge, die unter seinem Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden. "(2) Redakteurinnen oder Redakteure dürfen nicht veranlasst werden, eine Meinung, die sie nicht teilen, als eigene zu publizieren. Aus der Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen der Verfasserinnen und Verfasser dürfen Beiträge, die unter ihren Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden."

4. § 5 swird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "verpflichtet," die Wörter "den Vertreterinnen oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. "(4) Die Verlegerinnen oder die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Anschrift" werden die Wörter "der Druckerin oder" und vor den Wörtern "des Verlegers" die Wörter "der Verlegerin oder" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Selbstverlag" werden die Wörter "der Verfasserin oder" und nach dem Wort "oder" die Wörter "der Herausgeberin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der verantwortlichen Redakteurin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Sind mehrere Redakteure verantwortlich so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. "Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Druckwerks" die Wörter "jede oder" eingefügt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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