Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge

Vom 9. Januar 2012
(GVBl. I vom 09.01.2012 Nr. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 95 Organe, Wirtschaftsführung, Personal und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten " § 95 Organe, Personal, Wirtschaftsführung, Prüfung und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten".

b) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 100 Genehmigungspflichten " § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten".

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verkehrs" die Wörter "und eines ausreichenden Breitbandzuganges" eingefügt.

3. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "wirtschaftlichen" gestrichen.

b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 21. die Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einschließlich der Änderung des Gesellschaftszwecks beziehungsweise -gegenstandes und der Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher Unternehmen und die Veräußerung von Anteilen an diesen, "21. die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,"

c) In Nummer 22 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht" eingefügt.

d) In Nummer 23 werden die Wörter "soweit der Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann," gestrichen.

e) In Nummer 24 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg" eingefügt.

4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen die Gemeinde beherrschend (§ 290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches, "1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4" eingefügt.

5. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "wirtschaftlichen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden. "(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4, der §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden."

6. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind.

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