Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 25. Mai 2010
(GVBl. I Nr. 21 vom 25.05.2010)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Tätigkeitsberichte und parlamentarische Kontrolle".

2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ein Datenträger,
  1. der an den Betroffenen ausgegeben wird,
  2. auf dem personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
  3. bei dem der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann,
"4. ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ein Datenträger,
  1. der zur Verfügung durch den Betroffenen bestimmt ist,
  2. auf dem über die erstmalige Speicherung hinaus Daten automatisiert verarbeitet oder durch den Daten automatisiert verarbeitet werden können und
  3. bei dem die Verarbeitung nach Buchstabe b durch andere als den Betroffenen erfolgt und der Betroffene dies nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann."

3. In § 5 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 18 Abs. 8" durch die Angabe " § 18 Absatz 6" ersetzt.

4. Nach § 7 Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei gemeinsamen Verfahren erfolgt die Freigabe für das gesamte Verfahren oder Teile des Verfahrens durch die von den beteiligten Stellen gemäß § 9 Absatz 1a Satz 1 bestimmten Stellen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung " § 9 Gemeinsame Verfahren, automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. "Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren Daten verarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren) ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist."

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Vor der Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens bestimmen die beteiligten Stellen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt, und legen schriftlich fest

  1. die Bezeichnung und Aufgaben der beteiligten Stellen, einschließlich der Verantwortung für die Freigabe nach § 7 Absatz 3, sowie den Bereich der Verarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, und
  2. die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach § 10 Absatz 2 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die mit der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens betraute Stelle verwahrt ein Doppel des von den beteiligten Stellen gemäß § 8 jeweils zu erstellenden Verfahrensverzeichnisses zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1b) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 18 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1."

d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "an einem automatisierten Abrufverfahren" eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden. "(6) Die Absätze 1 und 2 bis 5 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden."

6. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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