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Änderungstext
BbgPolStrRefG 2020 - Polizeistrukturreformgesetz "Polizei 2020"
Gesetz zur Polizeistrukturreform "Polizei 2020" des Landes Brandenburg
Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. I Nr. 42 vom 20.12.2010)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Polizeipräsidiums
§ 1 Errichtung
Durch Zusammenführung der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei wird ein Polizeipräsidium als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2 Aufgabenüberleitung
Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei gehen auf das Polizeipräsidium über.
§ 3 Personalüberleitung
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Polizeipräsidien Frankfurt (Oder) und Potsdam, des Landeskriminalamtes und der Landeseinsatzeinheit der Polizei werden dem Polizeipräsidium zugeordnet.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. 1 S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 1 S. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 42 vom 20. Dezember 2010 2
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel 7 Abschnitt 2 werden die Überschriften "Unterabschnitt 1 Örtliche Zuständigkeit" und "Unter-
abschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit" gestrichen.
b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 75 werden wie folgt gefasst:
" § 72 Polizeibehörde und -einrichtungen
§ 73 (weggefallen)
§ 74 (weggefallen)
§ 75 (weggefallen)".
c) Die Angaben zu den §§ 78 bis 83 werden wie folgt gefasst:
" § 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und der Polizeivollzugsbediensteten
§ 79 (weggefallen)
§ 80 (weggefallen)
§ 81 (weggefallen)
§ 82 Polizeibeiräte
§ 83 (weggefallen)".
d) Die Angaben zu den §§ 85 bis 86 werden wie folgt gefasst:
" § 85 Verordnungsermächtigung
§ 86 (weggefallen)".
e) Folgende Angabe " § 89" wird angefügt:
" § 89 Übergangsvorschriften".
2. § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Polizeibehörden und -einrichtungen
(1) Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt. (2) Polizeieinrichtungen sind die Landeseinsatzeinheit der Polizei, die Fachhochschule der Polizei sowie der Zentraldienst der Polizei. |
" § 72 Polizeibehörde und -einrichtungen
(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium. (2) Polizeieinrichtungen sind die Fachhochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei." |
3. In Kapitel 7 Abschnitt 2 werden die Überschriften "Unterabschnitt 1 Örtliche Zuständigkeit" und "Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit" gestrichen.
4. Die §§ 73 bis 75
§ 73 PolizeipräsidienDie Landesregierung richtet die Polizeipräsidien nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages durch Rechtsverordnung ein. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 74 Landeseinsatzeinheit der Polizei
Die Landeseinsatzeinheit der Polizei besteht aus der Bereitschaftspolizei und weiteren Einsatzeinheiten. Sie unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei§ 75 Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien und Polizeivollzugsbeamten
(1) Örtlich zuständig sind die Polizeipräsidien, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Die Polizeipräsidien können durch ihre Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Bezirkes tätig werden:
- zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
- zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn sie einheitliche Maßnahmen erfordern oder das zuständige Polizeipräsidium Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
(3) Das Ministerium des Innern kann einem Polizeipräsidium Aufgaben im Bezirk eines anderen Polizeipräsidiums übertragen.
(4) Alle Polizeivollzugsbeamten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
werden aufgehoben.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Polizeibehörde" durch die Wörter "das Polizeipräsidium" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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