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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 255)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2009 (GVBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird nach § 36 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Einschränkung von Grundrechten § 38 Übergangsregelung § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (In-Kraft-Treten) |
"Abschnitt 8 Landesmelderegister § 37 Aufgaben der Registerbehörde § 38 Inhalt des Melderegisters, Ordnungsmerkmale § 39 Datenübermittlung § .40 Richtigkeit und Vollständigkeit, Löschung § 41 Datenverantwortlichkeit § 42 Zweckbindung der Daten, Schutzrechte § 43 Verordnungsermächtigung Abschnitt 9 § 44 Einschränkung von Grundrechten". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ordnungsbehörden" ein Komma und die Wörter "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren. | "(2) Die Träger der örtlichen Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "die Identifikationsnummer" die Wörter "das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und" eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird der Punkt nach dem Wort "wohnt" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
"12. für sprengstoffrechtliche Verfahren:
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."
4. In § 5 Satz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des § 27 Abs. 1" die Wörter "sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Die nach § 12 Abs. 3 Satz 5 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.
wird gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen."
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7, 8 und 9" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und 12" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Solange eine Meldebehörde nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, hat sie sich einer Vermittlungsstelle zu bedienen.
wird gestrichen.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Generalbundesanwalt" werden die Wörter "oder Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig werden," eingefügt.
Ordensnamen/Künstlernamen,
aufgehoben.
9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | "Landesmelderegister". |
10. Die §§ 37 bis 42 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Einschränkung von Grundrechten |
(Stand: 26.04.2021)
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