Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz

Vom 15. April 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 22.04.2009 S. 66)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsausführungsgesetzes

Das Personenstandsausführungsgesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "standesamtlichen" durch das Wort "personenstandsrechtlichen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Standesbeamten" durch das Wort "Standesämtern" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

"(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.

(4) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

(5) Zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die oberste Landesbehörde, in deren Geschäftsbereich das wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 66 Absatz 1 fällt.

(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde."

2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Standesbeamten" durch das Wort "Standesämter" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Kosten

Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Kosten erhoben."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes

Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, "1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"

2. § 32b Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Annahme als Kind oder der Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, "1. Annahme als Kind oder der Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"

.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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