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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg

Vom 18. Dezember 2008
(GVBl I Nr. 17 vom 19.12.2008 S. 318)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Senat" durch die Wörter "Das nach der Grundordnung zuständige Organ der Universität" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs" ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "dem Senat" durch die Wörter "dem nach der Grundordnung zuständigen Organ der Universität" ersetzt.

c) In Nummer 10 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung für die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule zuständigen Organs der Universität" ersetzt.

d) In Nummer 11 werden die Wörter "des Senats nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "des nach der Grundordnung für die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule zuständigen Organs der Universität (§ 62 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes)" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Senat der Universität" durch die Wörter "von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ der Universität" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 65 Abs. 4" durch die Angabe " § 63 Abs. 4" ersetzt.

6. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 7" durch die Angabe "Abschnitt 6" sowie die Angabe " § 41 Abs. 2 und § 52 Abs. 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 2 und § 53 Abs. 4" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität kann in besonders begründeten Ausnahmefällen weniger als drei Namen enthalten."

c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die dem nach der Grundordnung der Universität zuständigen Organ des Fachbereichs nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz im Berufungsverfahren zustehenden Rechte bleiben unberührt."

d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe " § 39 Abs. 5 Satz 5" durch die Angabe " § 38 Abs. 5 Satz 5" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 2, 6 und 7" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sind Ordnungen" durch die Wörter "Sind Vereinbarungen oder Ordnungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

9. In § 18 wird die Angabe " §§ 69 und 70" durch die Angabe " §§ 66 und 67" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 75" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Senat der Universität" durch die Wörter "dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe " § 63 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 75 Abs. 2 Nr. 4, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

( 2) Das Brandenburgische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Oktober 2007 (GVBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Sie ist eine staatliche Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318)."

2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4" ersetzt."

( 3)

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