Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze

Vom 22. Juni 2005
(GVBl. I Nr. 15 vom 27.06.2005 S. 210)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S..59, 66), wird wie folgt geändert:

§ 116 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (2) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen ist Aufgabe des Landesrechnungshofs. Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen sowie der Ämter und deren Sondervermögen obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises im Auftrag des Landesrechnungshofs wahrgenommen. § 90 der Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die politische Entscheidung der Gemeinde. Das Nähere regelt eine Verordnung, die die Landesregierung nach Anhörung des Landesrechnungshofs, der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Inneres des Landtages erläßt.  "(2) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der kreisfreien Städte und ihrer Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. Die über-örtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Sondervermögen sowie der Ämter und deren Sondervermögen obliegt dem Landrat als allgemeine untere Landesbehörde; sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. § 90 der Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die politische Entscheidung der Gemeinde."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (3) Die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig.  "(3) Das kommunale Prüfungsamt ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es kann auf Antrag der Gemeinde oder des Landkreises beratend in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen tätig werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, soweit es im Rahmen der überörtlichen Prüfung tätig wird."

3. Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 66), wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (2) Die überörtliche Prüfung des Landkreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe des Landesrechnungshofs.  "(2) Die überörtliche Prüfung des Landkreises und seiner Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. § 116 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."

2. § 66 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "im Auftrag des Landesrechnungshofs" gestrichen.

Artikel 3
Gesetz zur Überleitung des mit der Aufgabe der überörtlichen Prüfung betrauten Personals
des Landesrechnungshofes zum Ministerium des Innern

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten des Landesrechnungshofes, die mit der Aufgabe der überörtlichen Prüfung der Landkreise und kreisfreien Städte betraut waren, dem Ministerium des Innern zugeordnet.

Artikel 4
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes

Das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1997 (GVBl. I S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Er kann Außenstellen einrichten."

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesrichtergesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Richtergesetz" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt.

c) In Satz 7 wird das Wort "Landesrichtergesetzes" durch die Wörter "Brandenburgischen Richtergesetzes" ersetzt.

d) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:

"Ist durch die Verhinderung des nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes die Vorschlagsliste erschöpft, so sind nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heranzuziehen, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des § 74 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes aufzustellen hat."

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Geschäftsverteilung

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