Regelwerk

BbgKostO - Brandenburgische Kostenordnung
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 2. September 2013
(GVBl. II Nr. 64 vom 03.09.2013; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Auf Grund des § 39 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Gebührenarten

Für die Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Mahngebühr,
  2. Grundgebühr,
  3. Pfändungsgebühr,
  4. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
  5. Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft,
  6. Androhungsgebühr,
  7. Festsetzungsgebühr,
  8. Wegnahmegebühr,
  9. Zwangsräumungsgebühr,
  10. Verwaltungsgebühr bei Ersatzvornahmen.

§ 2 Grundsätze der Gebührenberechnung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene oder gleichartige Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden. Der Berechnung der Gebühren nach den §§ 4 bis 6 wird die Summe der beizutreibenden Geldforderungen zugrunde gelegt, deretwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird.

§ 3 Mehrheit von Schuldnerinnen und Schuldnern

(1) Wird gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Schuldnerin und jedem Schuldner gesondert erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner Eheleute oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.

§ 4 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg wird eine Mahngebühr erhoben, es sei denn, die Mahnung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung nur einmal erhoben.

(2) Die Mahngebühr beträgt 1 Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 100 Euro. Zur Berechnung der Gebühr wird der Betrag, dessentwegen gemahnt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch zehn teilbar ist, abgerundet. In den Fällen, in denen neben der Mahngebühr bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge erhoben werden, beträgt die Mahngebühr abweichend von Satz 1 5 Euro.

(3) Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder eine Person mit seiner Überbringung beauftragt worden ist. Im Fall der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag wird die Mahngebühr nur fällig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Nachnahme nicht einlöst.

§ 5 Grundgebühr

(1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Geldforderungen wird eine einmalige Grundgebühr erhoben, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.

(2) Die Grundgebühr richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung. Sie beträgt 31 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 42 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro. Bei Geldforderungen über 1.000 Euro erhöht sich die Grundgebühr um 10 Euro je angefangene 1.000 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 100 Euro.

(3) Nimmt in dem Fall des § 22 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg die ersuchende Behörde vor Beginn der Vollstreckung das Ersuchen zurück, wird nur eine halbe Grundgebühr erhoben.

§ 6 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Pfändungsgebühr richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderungen. Sie beträgt 10,50 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 21 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro. Bei Forderungen über 1.000 Euro erhöht sich die Pfändungsgebühr um 10 Euro je angefangene 1.000 Euro.

(3) Die Pfändungsgebühr entsteht

  1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1, sobald die Vollstreckungsdienstkraft sich zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle des Vollstreckungsschuldners begeben hat,
  2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben hat oder eine Person mit der Überbringung beauftragt worden ist.

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