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Regelwerk, Rechtspflege

VV BbgSchGG - Verwaltungsvorschriften zum Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
- Brandenburg -

Vom 16. September 2024
(ABl. Nr. 46 vom 20.11.2024 S. 1113)



Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz (3700-II.039)

Aufgrund des § 70 des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes ( BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31) werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Amtsausübung der Schiedsstellen nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 VV zu § 1 Gegenstand

Das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz regelt die Einrichtung und Besetzung von Schiedsstellen und die Durchführung von Schlichtungsverhandlungen.

Schiedsstellen führen Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in den Fällen der obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung durch ( § 7 BbgSchGG). In Strafsachen sind Schiedsstellen Vergleichsbehörden im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung ( StPO) ( § 30 Absatz 1 BbgSchGG). In dieser Funktion führen sie Sühneversuche durch. Darüber hinaus sind Schiedsstellen befugt, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen ( § 30 Absatz 2 BbgSchGG).

2 VV zu § 2 (nicht belegt)

3 VV zu § 3 Vollstreckungstitel

Weil Schiedsstellen kraft Gesetzes als anerkannte Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO) gelten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgSchGG), sind die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche Vollstreckungstitel. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bestimmt sich nach den §§ 26 und 27 BbgSchGG.

Abschnitt 2
Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Unterabschnitt 1
Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung

4 VV zu § 4 Anwendungsbereich

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (VV Nr. 7. 1), die der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung unterfallen, ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, wenn zunächst versucht worden ist, die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Einigungsversuch beizulegen. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach § 4 Nummer 1 BbgSchGG oder wegen Verletzung der persönlichen Ehre nach § 4 Nummer 2 BbgSchGG unterfallen nur dann der obligatorischen Streitbeilegung, wenn die streitigen Ansprüche nicht auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind (vgl. Einleitungssatz von § 4 BbgSchGG), sondern zum Beispiel auf Beseitigung, Unterlassung oder Widerruf. Das heißt, dass Zahlungsansprüche (zum Beispiel Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche) nicht zwingend eines vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuchs bedürfen, bevor sie vor Gericht geltend gemacht werden. Über diese Ansprüche können die Parteien vor einer Schiedsstelle dennoch getrennt von oder zusammen mit Ansprüchen, die der obligatorischen Streitbeilegung unterfallen, verhandeln und Vergleiche abschließen, denn die Zuständigkeit der Schiedsstelle erstreckt sich sowohl auf obligatorische als auch auf freiwillige Schlichtungsverfahren ( § 7 Absatz 1 BbgSchGG).

Ehrverletzungsstreitigkeiten können zum einen Gegenstand bürgerlich-rechtlicher Schlichtungsverhandlungen sein, sofern zum Beispiel ein Anspruch auf Widerruf einer erfolgten Äußerung oder Unterlassung weiterer Ehrverletzungen geltend gemacht wird. Zum anderen erfüllen Ehrverletzungen in der Regel den Tatbestand strafrechtlicher Beleidigungsdelikte, die Gegenstand eines Sühneversuchs sein können. Auf die VV Nr. 7.1.3 wird verwiesen.

5 VV zu § 5 Ausnahmen

Entfällt das Erfordernis eines obligatorischen Einigungsversuchs nach § 5 BbgSchGG, kann dennoch ein Schlichtungsverfahren im Rahmen der freiwilligen Streitbeilegung beantragt und durchgeführt werden ( § 7 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG).

6 VV zu § 6 Erfolglosigkeitsbescheinigung

6.1 Erfolglosigkeit der Schlichtung

6.1.1 In den Fällen der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ( § 2 Absatz 4 und §§ 4, 5 BbgSchGG) hat die Schiedsperson bei Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs von Amts wegen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung zu erteilen. Die Gründe für das Scheitern des Schlichtungsversuchs sind in § 6 Absatz 1 BbgSchGG aufgeführt.

6.1.2 Darüber hinaus erteilt die Schiedsperson auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist ( § 6 Absatz 2 BbgSchGG). Die Frist beginnt erst, wenn der angeforderte Kostenvorschuss ( § 39

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