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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BbgStatG - Brandenburgisches Statistikgesetz - Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 1. April 2020
(GVBl. I Nr. 10 vom 01.04.2020; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Archiv: 1996

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung (Durchführung) von Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sowie für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (Geschäftsstatistiken).

(2) Für die Durchführung von Statistiken aufgrund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union) und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes (Statistiken für Bundeszwecke) finden die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind auf das notwendige Maß zu beschränken und sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften soll, soweit möglich und angemessen, auf Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit und die Angemessenheit sind von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, kommunale Statistikstelle) zu prüfen; diese kann hierzu von den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) anfordern. Die Übermittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Landes- und Kommunalstatistik anordnet.

(2) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit, der Transparenz, der statistischen Geheimhaltung und der fachlichen Unabhängigkeit. Die für die Durchführung der Statistiken erforderlichen Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und statistischen Verfahren gewonnen. Qualität und Aktualität der Statistiken sind sicherzustellen; eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden ist zu vermeiden.

Abschnitt 2
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

§ 3 Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

(1) Zuständig für die Durchführung von Statistiken der Europäischen Union sowie von Bundes- und Landesstatistiken (amtliche Statistiken) ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, die auf einer vom fachlich zuständigen Ministerium mit den übrigen Bundesländern getroffenen Koordinierungsvereinbarung beruhen (koordinierte Länderstatistiken). Aufgabe des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg ist es insbesondere,

  1. an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die amtliche Statistiken betreffen,
  2. diese Statistiken methodisch, organisatorisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken,
  3. im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie
  4. statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen.

Zu den Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg gehört auch die Feststellung der durch die Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Zensus) zum Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden.

(2) Neben den dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aufgrund von Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben können die obersten Landesbehörden mit Zustimmung der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde dem Amt weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik übertragen (Auftragsarbeiten). Dazu gehört auch, bei Bedarf amtliche Verzeichnisse sowie Sonderauswertungen von statistischen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg sind in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 des Staatsvertrages vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (GVBl. 2006 I S. 49) geregelt.

§ 4 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

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