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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

BbgPVAbgG - Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz
Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden

- Brandenburg -

Vom 31. Januar 2024
(GVBl. I Nr. 3 vom 31.01.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zahlungsverpflichtete

(1) Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, genehmigt und nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen worden sind, sind zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.

(2) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sind Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt.

§ 2 Ausgestaltung und Höhe der Sonderabgabe

(1) Die Sonderabgabe ist jährlich für die Dauer des Betriebs der jeweiligen Photovoltaik-Freiflächenanlagen an anspruchsberechtigte Gemeinden zu zahlen.

(2) Die Sonderabgabe beträgt 2.000 Euro pro Megawatt und Jahr. Bei Bruchteilen der installierten Leistung ist die Sonderabgabe anteilig zu zahlen.

(3) Die laufende Zahlung hat ab dem Inbetriebnahmejahr jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erfolgen. Die Sonderabgabe ist für das Inbetrieb- und Außerbetriebnahmejahr anteilig zu zahlen.

§ 3 Anspruchsberechtigte

(1) Anspruchsberechtigt sind die Gemeinden im Land Brandenburg, auf deren Gemeindegebiet sich die Photovoltaik-Freiflächenanlagen befinden.

(2) Die Betreiber der zahlungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Gemeinde und der Höhe des Anspruchs der Gemeinde verpflichtet. Grundlage für die anteilige Ermittlung ist die auf der jeweiligen Gemarkung installierte Leistung der Photovoltaik-Freiflächenanlage. Auf Verlangen der anspruchsberechtigten Gemeinde haben die Betreiber der zahlungspflichtigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen die ordnungsgemäße Berechnung der Anspruchshöhe in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Befindet sich die zahlungspflichtige Photovoltaik-Freiflächenanlage innerhalb der anspruchsberechtigten Gemeinde auf der Gemarkung eines Ortsteils gemäß § 45 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, so soll dessen Ortsteilbudget angemessen erhöht werden.

(4) Die Einnahmen aus der Sonderabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg nicht erfasst.

§ 4 Zweckbindung

Die Gemeinden haben die Mittel aus der Sonderabgabe für Maßnahmen in ihren Gemeinden im Sinne des § 22b Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBI. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 405 S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen

  1. zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
  2. zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  3. zur Förderung kommunaler Veranstaltungen, sozialer Aktivitäten oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeit in der Gemeinde,
  4. zu Kommunalen Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien,
  5. zr Gründung oder zum Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften (insbesondere Energiegenossenschaften) für erneuerbare Energien durch die Kommune sowie
  6. zur Einrichtung kommunaler Fördermöglichkeiten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen an und auf Gebäuden

in Betracht, wobei für die Einwohner ein Bezug zu den aus der Solarenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar sein soll. Über die aus der Sonderabgabe eingesetzten Mittel soll in geeigneter Weise informiert werden. Die Maßnahmen sind bevorzugt in räumlicher Nähe der Anlagen umzusetzen.

§ 5 Brichterstattung und Evaluierung

(1) Eine Gemeinde, die eine Zahlung nach diesem Gesetz erhält, informiert das für Energiepolitik zuständige Ressort der Landesregierung oder eine von diesem benannte Stelle über eingegangene Zahlungen nach diesem Gesetz schriftlich oder elektronisch jeweils zum 31. Dezember eines Jahres.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen dieses Gesetzes und eventuell notwendige Anpassungen bis zum 31. Dezember 2028.

§ 6 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine laufende Zahlung an anspruchsberechtigte Gemeinden trotz Fälligkeit nicht entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 6 ist das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über den Umfang, den Inhalt und die Form

  1. der Ausgestaltung und Berechnung der Höhe der Sonderabgabe nach § 2 Absatz 2,
  2. der Erfüllung der Pflichten der zahlungspflichtigen Betreiber der Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach § 3

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