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Regelwerk, Allgemeines

BbgPJMDSG - Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 21.06.2019 Nr. 43)



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch

  1. die Polizei, auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und
  2. die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke.

(2) Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben nach Absatz 1 wahr, richtet sich auch deren Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Für Auftragsverarbeiter der in den Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz nur, soweit sich die Bestimmungen ausdrücklich an Auftragsverarbeiter richten.

(3) Mit Ausnahme der §§ 18 Absatz 4, 32 und 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet das Brandenburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Dieses Gesetz bestimmt die nachstehenden Begriffe wie folgt:

  1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als "identifizierbar" wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, von anderen Personen unterschieden werden kann;
  2. "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten."Automatisiert" ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch den Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufen kann. Insbesondere ist
    1. "Erheben" (Erhebung) das Beschaffen personenbezogener Daten über die betroffene Person,
    2. "Berichtigen" (Berichtigung) die Herbeiführung des der Wirklichkeit entsprechenden Aussagegehalts der personenbezogenen Daten im Hinblick auf den Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, insbesondere durch Ersetzung oder Veränderung,
    3. "Verändern" (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
    4. "Löschen" (Löschung) das Unkenntlichmachen der auf einem elektronischen Datenträger gespeicherten personenbezogenen Daten beziehungsweise die Zerstörung (Vernichtung) eines physischen Datenträgers,
    5. "Einschränken der Verarbeitung" (Einschränkung) die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung zu verhindern,
    6. "Speichern" (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung,
    7. "Offenlegen" (Offenlegung) jede Bereitstellung personenbezogener Daten zur Kenntnisnahme, insbesondere durch "Übermitteln" (Übermittlung), das heißt das Bekanntgeben personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene personenbezogene Daten einsehen oder abrufen,
    8. "Abfragen" (Abfrage) der automatisierte Zugriff auf personenbezogene Daten,
    9. "Nutzen" (Nutzung) jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgaben;
  3. "Pseudonymisieren" (Pseudonymisierung) die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die dies gewährleisten;
  4. "Anonymisieren" (Anonymisierung) das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können;
  5. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine betroffene Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser betroffenen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  6. "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich

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