Regelwerk |
Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 07. Juni 2011
(ABl. Nr. 29 vom 27. Juli 2011 S. 1211)
Korruption kann wegen ihrer die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zerstörenden Kraft nicht als Übel hingenommen werden, das als zwangsläufig zu akzeptieren wäre. Korruption untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und die Funktionsfähigkeit des Staates und verursacht darüber hinaus erhebliche volkswirtschaftliche Schäden.
Korruption im Sinne dieser Richtlinie ist jeder Missbrauch einer amtlichen Funktion zugunsten eines anderen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder eine/n Dritte/n.
Ebenso ist Korruption ein insoweit korrespondierendes Verhalten auf der Geberseite, mit dem der Missbrauch einer amtlichen Funktion bezweckt oder bewirkt wird beziehungsweise werden soll.
Grundlage langfristig erfolgreicher Korruptionsbekämpfung ist die frühzeitige Prävention. Um eine erfolgreiche Korruptionsprävention und -bekämpfung zu gewährleisten, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen die Prävention und Aufdeckung korruptiver Praktiken möglich ist.
Deshalb beschließt die Landesregierung folgende Richtlinie:
1 Zielsetzung
1.1 Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung ist es, auftretende Korruptionsfälle nicht nur konsequent zu verfolgen, sondern auch mit Hilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption nachhaltig entgegenzuwirken und aufgetretenen Korruptionsfällen konsequent zu begegnen. Die vorliegende Richtlinie soll dabei die Grundlage für den Schutz und die Sensibilisierung aller Beschäftigten hinsichtlich der Korruptionsgefahren und zugleich Richtschnur, Handlungsanleitung und Hilfestellung sein, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und auch zur Korruptionsbekämpfung treffen zu können.
1.2 Ziel aller korruptionspräventiven Maßnahmen ist es, Korruption unmöglich zu machen. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn die obersten Landesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich individuell angepasste Präventionskonzepte entwickeln und konsequent umsetzen. Im Übrigen ist bei Maßnahmen zur Korruptionsprävention den jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 2) ist in den Behörden verbindlich.
2 Anwendungsbereich
2.1 Die Richtlinie gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe. Für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften gilt die Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; im Übrigen treffen die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Maßnahmen zur Korruptionsprävention in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
2.2 Das Land wirkt als Anteilseigner von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen es allein oder mit Mehrheit beteiligt ist, darauf hin, dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergreift. Der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention auf der Grundlage dieser Richtlinie zu ergreifen.
3 Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche
3.1 Die korruptionsgefährdeten und gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass (wesentliche organisatorische Veränderungen in Verbindung mit Änderungen der Aufgabeninhalte oder verfahrensmäßige Änderungen; korruptionsrelevante Vorfälle in den Arbeitsbereichen) durch die Dienststelle festzustellen.
3.2 Als korruptionsgefährdet ist jeder Arbeitsbereich anzusehen, in dem Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die für Dritte außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen oder einen Nachteil bedeuten können. Ein Korruptionsrisiko besteht insbesondere bei den Aufgaben, die mit Außenkontakten zu Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaft verbunden sind. Ein Korruptionsrisiko ist immer dann zu bejahen, wenn Beschäftigten für ihre Tätigkeit ein Vorteil durch Dritte zugewendet werden kann, auf den sie keinen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch haben.
3.3 Korruptionsgefährdet sind insbesondere die Personen in Arbeitsbereichen, in denen:
Die Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz beziehungsweise Dienstposten korruptionsgefährdet ist, gilt unabhängig von der Person, die die jeweilige Stelle besetzt. Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen.
3.4 Eine gesteigerte Korruptionsgefährdung liegt vor, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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