Regelwerk

VV-KAG - Verwaltungsvorschriften zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 13. Juni 2005
(ABl. Nr. 27 vom 13.07.2005 S. 702)


Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zu § 1 Kommunalabgaben

1.1 Absatz 1 bringt den Grundsatz der kommunalen Abgabenhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung zum Ausdruck. Er ist aber nicht selbst die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von kommunalen Abgabensatzungen; diese Ermächtigung ist vielmehr in den § § 3 bis 11 enthalten.

Das Recht, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - zu erheben, findet seine Grenze in anderslautendem Bundes- oder Landesrecht. Wenn und soweit eine Abgabe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist, wie zum Beispiel die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch - BauGB -, die Vergnügungssteuer und die Verwaltungs- sowie Benutzungsgebühren auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (zum Beispiel Sondernutzungsgebühren), sind die Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer eigenen Regelung nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften befugt.

Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes gelten auch für Landkreise, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg - LKrO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) in der jeweils geltenden Fassung Gemeindeverbände sind, für Ämter, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung für das Land Brandenburg - AmtsO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 188) in der jeweils geltenden Fassung als Gemeindeverbände gelten, soweit in Gesetzen und Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, und für Zweckverbände, auf die nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der jeweils geltenden Fassung die für Gemeindeverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

1.2 Absatz 2 definiert den für die Anwendung des Kommunalabgabengesetzes maßgeblichen Gesetzesbegriff. Danach dürfen grundsätzlich nur formelle Gesetze und Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben treffen. Dem kommunalen Satzungsgeber ist ein Abweichen von Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes nur erlaubt, wenn er hierzu durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich ermächtigt wurde.

1.3 Absatz 3 erstreckt die Geltung der Verfahrens- sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften auf alle Abgaben, die auf Grund anderer Gesetze ohne entsprechende Bestimmungen erhoben werden. Dadurch ist ein für alle Kommunalabgaben einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht vorgeschrieben, soweit nicht in den anderen Gesetzen Bestimmungen getroffen sind, wie zum Beispiel in § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977 - für die Realsteuern.

2 Zu § 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

2.1 Der Satzungszwang nach Absatz 1 Satz 1 gilt ausnahmslos für alle Abgaben sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7, § 10 und § 10a. Darüber hinaus kann spezialgesetzlich ein Satzungszwang für die Abgabenerhebung gegeben sein (zum Beispiel bei der Erhebung von Umlagen nach § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes - BbgWG - vom 13. Juli 1994, GVBl. I S. 302). Das Zustandekommen und die Bekanntmachung von Abgabensatzungen richten sich nach den für alle Satzungen geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (zum Beispiel Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435). Für den Erlass von rückwirkenden Abgabensatzungen gelten die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze, nach denen rückwirkendes Abgabenrecht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Danach werden echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) unterschieden (siehe hierzu ausführlich Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nummer 9/2001 vom 9. Oktober 2001).

2.2

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