Regelwerk |
ZustWiV - Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
-Bayern -
Vom 2. Januar 2000
(GVBl 2000, S. 2;04.02.2013 S. 30; 22.07.2013 S. 473 13a; 24.12.2014 S. 555 14; 16.06.2015 S. 184 15; 07.03.2017 S. 31 17aufgehoben)
Auf Grund von Art. 1 Abs. 2, Art. 3, 4, 5, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, Art. 8 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530, BayRS 700-2-W), § 10 des Preisgesetzes (BGBl III 720-1), geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I S. 265) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (BGBl III 102-1) und § 55a Abs. 1 und Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3836), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 aufgehoben 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 2 aufgehoben 13a 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 3 aufgehoben 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 4 (aufgehoben) 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 5 aufgehoben 13a 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 6 (aufgehoben) 14 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 7 (aufgehoben) 14 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 8 (aufgehoben) 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 9 aufgehoben 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 10 aufgehoben 15
Zur Nachfolgeregelung ZustV
§ 11 Aufsicht über private Versicherungsunternehmen
1 Die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinn von § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) wird übertragen
Zuständige Landesaufsichtsbehörde im Sinn des § 147 Abs. 1 VAG ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
§ 12 Berichterstattung von Wettbewerbsversicherungsunternehmen gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
(1) Private Versicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinn von § 53 VAG, die der Aufsicht durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie unterliegen oder gemäß § 11 von der Regierung von Oberbayern oder der Regierung von Mittelfranken beaufsichtigt werden (Versicherungsvereine), haben, soweit sie nicht gemäß § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die in § 9 BerVersV der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV) vom 29. März 2006 (BGBl I S. 622) genannte Nachweisung 103 sowie die in § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buchst. a sowie Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen. Pensions- und Sterbekassen haben die Nachweisung 103 nur für Geschäftsjahre vorzulegen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wurde. Außerdem haben Pensions- und Sterbekassen die in § 11 BerVersV genannten Nachweisungen 120, 121, 220 und 221, Krankenversicherungsvereine die in §§ 12 und 22 BerVersV genannten Nachweisungen 130 und 330 sowie Schaden- und Unfallversicherungsvereine die in §§ 13 und 22 BerVersV genannten Nachweisungen 240, 244 und 342 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden bestimmen Inhalt und Frist zu dem entsprechend § 17 BerVersV vorzulegenden versicherungsmathematischen Gutachten sowie zu dem nach § 55a Abs. 1 Nr. 4 VAG vorzulegenden Bericht eines unabhängigen Sachverständigen.
(3) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sind binnen eines Monats nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt und dem Vorstand und gegebenenfalls auch dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(4) Öffentlichrechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 vorzulegen.
(5) Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die nach Landesrecht für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde tritt. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften des Bundes sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
§ 13 Genossenschaftsgesetz
Die Zuständigkeiten nach § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes werden auf die Regierung von Oberbayern übertragen.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind die zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Septem ber 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 272 S. 1, ber. ABl L 120 S. 16).
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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