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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 13. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 726)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes (BayIfSG)" gestrichen.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig."

2. § 69a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69a Vollzug der Trinkwasserverordnung

Zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung ist das Gesundheitsamt.

" § 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung

Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 222883

ENDE

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(Stand: 12.01.2023)

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