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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 218)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ", Volksentscheid und Volksbefragung" durch die Wörter "und Volksentscheid" ersetzt.

2. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.

3. In Art. 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter ", Volksentscheiden und Volksbefragungen" durch die Wörter "und Volksentscheiden" ersetzt.

4. In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und bei einer Volksbefragung" sowie die Wörter "oder die Volksbefragung" gestrichen.

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Einwohnerzahl" durch die Wörter "Die sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebende Zahl der wahlberechtigten Einwohner (Wahlberechtigtenzahl)" und nach dem Wort "durchschnittlichen" das Wort "Einwohnerzahl" durch das Wort "Wahlberechtigtenzahl" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor dem Wort "Einwohner" das Wort "wahlberechtigten" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Einwohnerzahl" jeweils durch das Wort "Wahlberechtigtenzahl" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 wird vor dem Wort "Einwohner" das Wort "wahlberechtigten" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Einwohnerzahlen" durch das Wort "Wahlberechtigtenzahlen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht."

6. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter "und Volksbefragungen" gestrichen.

b) In Nr. 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "die Gemeinde" durch die Wörter "der Stimmkreisleiter" ersetzt.

c) In Nr. 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "das Landratsamt" durch die Wörter "der Stimmkreisleiter" ersetzt.

7. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "Zweiter Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

8. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "ihrer Einwohnerzahl" durch die Wörter "der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung. "Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt."

c) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 8 ersetzt:

alt neu
Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zu-nächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt. "Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

9. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die Sitzeverteilung wird die Gesamtzahl der auf den Wahlkreis treffenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlkreisvorschlag insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlkreisvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlkreisvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlkreisvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt.

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