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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 28. September 2020
(GVBl. Nr. 26 vom 13.10.2020 S. 573)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Kammer) ist im Freistaat Bayern im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Überbrückungshilfen. |
" § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Überbrückungshilfe." |
Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2020 in Kraft.
ID 201913
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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