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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 10. März 2020
(BayMBl. Nr. 112 vom 11.03.2020)



Auf Grund des § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

§ 65 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:

  1. innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und
  2. im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.

In Eilfällen kann auch wahrnehmen

  1. die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und
  2. die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. März 2020 in Kraft.

ID: 200407

ENDE

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