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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 342)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
"Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt."

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig."

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen . Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

3. Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. "(2) Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erhalten hat."

§ 2 Änderung der Landeswahlordnung

(nicht dargestellt)

§ 3 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 4 Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

(nicht dargestellt)

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.

ID 191602

ENDE

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