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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Vom 3. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 550)
Gl.-Nr.: 2015-1-1-V



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. nach § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen, "2. nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO, für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 GewO erlassenen Rechtsverordnung soweit sie sich auf Gewerbetreibende bezieht, die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unterliegen, sowie für die Ausführung der nach den §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,"

b) In Nr. 3 wird die Angabe "den §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 34d, 34f, 34h oder 34i" ersetzt.

2. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt und die Angabe "und 2" gestrichen.

b) In Nr. 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.

3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Reiserechtliche Vorschriften

Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig."

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5

(5) Die datenschutzrechtliche Freigabe für den zentralen Auskunftsdienst nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 jeweils zuständige Behörde. Deren behördlicher Datenschutzbeauftragter führt auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).

wird aufgehoben.

b) Abs. 6 wird Abs. 5 und es werden die Wörter "die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG" durch die Wörter "die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

5. In § 41 wird die Angabe "34e," gestrichen.

6. § 89 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9.

a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis n GewO,

b) § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 GewO bezieht,

c) § 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 1 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder § 34e Abs. 1 Satz 2 GewO bezieht,

d) § 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11 GewO,

"9.

a) § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis o GewO,

b) § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 7, Abs. 2 oder 3 GewO bezieht,

c) § 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 4 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 GewO bezieht,"

7. In § 91 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 37" durch die Angabe "Art. 23" ersetzt.

§ 2 Weitere Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

bb) Der Nr. 2 wird das Wort "und" angefügt.

cc) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

"3 die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,".

b) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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