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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 19.06.2018 S. 382)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das durch Art. 39b Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Speicherung folgt, zu löschen, soweit nicht besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Frist gebieten. "Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 28 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten."

2. In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet" gestrichen.

3. Nach Art. 8 werden die folgenden Art. 8a und 8b eingefügt:

"Art. 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden

  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.

(2) Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

Art. 8b Zweckbindung

(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.

(2) Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,

  1. wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO vorliegen oder
  3. zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.

Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 G 10 weiterverarbeitet werden."

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "einsetzen" die Wörter " , um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen" eingefügt.

bbb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. "3. Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist."

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