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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 10. April 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2018 S. 194)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 17 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen. "(3) Stellt ein privater Arbeitgeber eine im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz tätige ehrenamtliche Einsatzkraft unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts frei, damit sie an einer vom Staatsministerium des Innern und für Integration anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen kann, die aus besonderen Gründen nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann und geeignet ist, zu einer spürbaren Steigerung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der ehrenamtlichen Einsatzkraft zu führen, erhält er das fortgezahlte Arbeitsentgelt ersetzt. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird nach Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bemessen. Beruflich selbständige ehrenamtliche Helfer erhalten entsprechend den Sätzen 1 und 2 ihren Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag nach Art. 33a Abs. 3 BayRDG er setzt. Alle ehrenamtlichen Helfer erhalten Sachschäden ersetzt, die ihnen ohne eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Satzes 1 entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann. Die Ersatzansprüche richten sich gegen die Organisation, für die die Helfer tätig werden. Der Staat erstattet den Organisationen die notwendigen Aufwendungen nach Satz 5 bis zur Höhe der Stundenvergütung nach Satz 3.

(4) Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

ID 180610

ENDE

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