Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
- Bayern -
Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 42)
Das Landeswahlgesetz ( LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Die Überschrift vor Art. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Stimmrecht | "Kapitel 1 Stimmrecht". |
3. In Art. 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "ein Sperrvermerk" durch die Wörter "eine Auskunftssperre" ersetzt.
4. Die Überschrift nach Art. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2 Räumliche Gliederung und Wahlorgane | "Kapitel 2 Räumliche Gliederung und Wahlorgane". |
5. In Art. 5 wird in der Überschrift die Fußnote 1 gestrichen.
6. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
"2. bei Landtagswahlen ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,".
b) Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und nach dem Wort "Stimmbezirk" werden die Wörter " ; die Gemeinde soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt," eingefügt.
d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
7. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "(Wahlausschüsse)" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie den sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei vom Landeswahlleiter berufenen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs."
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
8. Die Überschrift nach Art. 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3 Durchführung der Abstimmung |
"Kapitel 3 Durchführung der Abstimmung". |
9. Die Überschrift vor Art. 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten |
"Kapitel 1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten". |
10. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Fußnote 2 gestrichen.
b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Hiervon treffen
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 90 Stimmkreise gebildet, und zwar
|
"(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen
|
11. In Art. 22 Satz 1 werden die Wörter ", die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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