Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
- Bayern -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 42)



§ 1

Das Landeswahlgesetz ( LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Die Überschrift vor Art. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Stimmrecht "Kapitel 1 Stimmrecht".

3. In Art. 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "ein Sperrvermerk" durch die Wörter "eine Auskunftssperre" ersetzt.

4. Die Überschrift nach Art. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2 Räumliche Gliederung und Wahlorgane "Kapitel 2 Räumliche Gliederung und Wahlorgane".

5. In Art. 5 wird in der Überschrift die Fußnote 1 gestrichen.

6. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

"2. bei Landtagswahlen ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,".

b) Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.

c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und nach dem Wort "Stimmbezirk" werden die Wörter " ; die Gemeinde soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt," eingefügt.

d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

7. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "(Wahlausschüsse)" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie den sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei vom Landeswahlleiter berufenen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

8. Die Überschrift nach Art. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3
Durchführung der Abstimmung
"Kapitel 3
Durchführung der Abstimmung".

9. Die Überschrift vor Art. 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
"Kapitel 1
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten".

10. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Fußnote 2 gestrichen.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Hiervon treffen
auf den Wahlkreis Oberbayern 60,
auf den Wahlkreis Niederbayern 18,
auf den Wahlkreis Oberpfalz 16,
auf den Wahlkreis Oberfranken 16,
auf den Wahlkreis Mittelfranken 25,
auf den Wahlkreis Unterfranken 20,
auf den Wahlkreis Schwaben 26.

(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 90 Stimmkreise gebildet, und zwar

im Wahlkreis Oberbayern 30,
im Wahlkreis Niederbayern 9,
im Wahlkreis Oberpfalz 8,
im Wahlkreis Oberfranken 8,
im Wahlkreis Mittelfranken 13,
im Wahlkreis Unterfranken 10,
im Wahlkreis Schwaben 13.
"(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
Oberbayern 61,
Niederbayern 18,
Oberpfalz 16,
Oberfranken 16,
Mittelfranken 24,
Unterfranken 19,
Schwaben 26.

(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen

Oberbayern 31,
Niederbayern 9,
Oberpfalz 8,
Oberfranken 8,
Mittelfranken 12,
Unterfranken 10,
Schwaben 13."

11. In Art. 22 Satz 1 werden die Wörter ", die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

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