Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Überleitung der Bestimmungen zum Unschädlichkeitszeugnis in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bayern -
Vom 24. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 318)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze ( AGBGB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 400-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "und anderer Gesetze" gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 1 (aufgehoben)". |
b) Nach der Angabe zu Art. 71 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Zwoelfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis
Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis
Art. 73 Verfahren
Art. 74 Kosten".
c) Die Angaben zum Zweiten Teil
Zweiter Teil
Ausführung handelsrechtlicher VorschriftenArt. 72 Benachbarte Gemeinden
Art. 73 (aufgehoben)
Art. 74 (aufgehoben)
werden gestrichen.
d) Die Angaben zum bisherigen Dritten Teil werden die Angaben zum Zweiten Teil und werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Teil Übergangs-, Änderungs- und Schlußvorschriften Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften Art. 76 (aufgehoben) Art. 77 Sonstige Übergangsvorschriften Art. 77a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002 Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen Art. 79 Art. 80 Inkrafttreten |
"Zweiter Teil Schlussvorschriften Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften Art. 76 Sonstige Übergangsvorschriften Art. 77 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002 Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen
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Art. 1 Entziehung der RechtsfähigkeitFür die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
wird aufgehoben.
4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 3 Altrechtliche anerkannte Vereine
Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend , bestanden haben, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine. |
"Art. 3 Altrechtlich anerkannte Vereine Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine." |
5. In Art. 60 wird das Wort "Ausschlußurteil" durch die Wörter "Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
6. Art. 65 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b) Satz 2
Die Bekanntmachung soll im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
wird aufgehoben.
7. Nach Art. 71 wird folgender Zwoelfter Abschnitt eingefügt:
"Zwoelfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis
Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis
(1) Das Eigentum an einem Grundstücksteil kann ohne Zustimmung der Berechtigten frei von Belastungen rechtsgeschäftlich übertragen werden, wenn festgestellt ist, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann ein Recht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks besteht, ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten dieses andere Grundstück belastet ist (Drittbelastung).
(2) Abs. 1 gilt entsprechend
(3) Die Rechtsänderung ist unschädlich, wenn
(Stand: 26.04.2021)
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