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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 42)
Auf Grund
S. 286) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:
" § 63 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz, Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz".
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 9" durch die Angabe "Abs. 2 bis 8" ersetzt.
b) Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und § 34h GewO sowie für die Ausführung der nach § 34g GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
3. neben der Kreisverwaltungsbehörde als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c, 29 und 46 Abs. 3 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e und 34f und 34h GewO unterliegen. |
"2. nach § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
3. als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 46 Abs. 3 GewO sowie neben den Kreisverwaltungsbehörden nach § 29 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e, 34f , 34h und 34i GewO unterliegen." |
c) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist."
3. In § 41 wird nach der Angabe "34h" ein Komma und die Angabe "34i" eingefügt.
4. § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 63 Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Für die Ausführung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. |
" § 63 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz, Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig." |
5. In § 82 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 85 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 81 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
6. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 9 Buchst. a wird die Angabe "j bis m" durch die Angabe "j bis n" ersetzt.
b) Nach Nr. 13 wird folgende Nr. 14 eingefügt:
"14. § 63a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 63a Abs. 3 Nr. 2 SGB II,".
7. In § 91 Abs. 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "im Bereich der Polizei" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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