Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
-Bayern-

vom 8. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 438)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 85 folgende Angabe eingefügt:

" § 85a IMI-Koordination".

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Satz 1 und Abs." durch das Wort "und" ersetzt.

b) Die Abs. 7 bis 9 werden durch folgenden Abs. 7 ersetzt:

alt neu
(7) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern sind neben den Gemeinden zuständige Behörden im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 GewO. 2Sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über sämtliche bei ihnen eingegangene Daten der Gewerbeanzeigen.

(8) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Behörde im Sinn des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO für die Erteilung der Erlaubnis an Finanz anlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g GewO ergangenen Rechtsverordnungen.

(9) Die Industrie- und Handelskammern sind ferner neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständige öffentliche Stelle im Sinn von §§ 11b, 13a bis 13c sowie 29 und 46 Abs. 3 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d, 34e und 34f GewO unterliegen.

"(7) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
  1. neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 GewO; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Daten der Gewerbeanzeigen,
  2. nach § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und § 34h GewO sowie für die Ausführung der nach § 34g GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. neben der Kreisverwaltungsbehörde als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c, 29 und 46 Abs. 3 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e und 34f und 34h GewO unterliegen.

Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend."

3. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

" § 85a

IMI-Koordination

Die Regierung der Oberpfalz nimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI im Anwendungsbereich der Richtlinien 2005/36/EG und 2011/24/EU wahr."

4. In § 89 wird nach Nr. 12 folgende Nr. 13 eingefügt:

"13. § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, soweit der Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch die Länder erfolgt,".

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE

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