Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
- Bayern -
Vom 23. Februar 2015
(GVBl. Nr. 2 vom 27.02.2015 S. 18)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 233, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 5 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "und Volksentscheid" durch die Worte " , Volksentscheid und Volksbefragung" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird im Dritten Teil wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Volksentscheid" durch die Worte " , Volksentscheid und Volksbefragung" ersetzt.
b) Es wird folgender Abschnitt IV angefügt:
Abschnitt IV
Volksbefragung
Art. 88a Volksbefragung".
3. In Art. 1 Abs. 1 einleitender Satzteil werden die Worte "und Volksentscheiden" durch die Worte " , Volksentscheiden und Volksbefragungen" ersetzt.
4. In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "Beim Volksentscheid" die Worte "und bei einer Volksbefragung" und nach den Worten "der Volksentscheid" die Worte "oder die Volksbefragung" eingefügt.
5. In Art. 6 Nr. 3 werden nach dem Wort "Volksentscheiden" die Worte "und Volksbefragungen" eingefügt.
6. In der Überschrift des Dritten Teils werden die Worte "und Volksentscheid" durch die Worte " , Volksentscheid und Volksbefragung" ersetzt.
7. Dem Dritten Teil wird folgender Abschnitt IV angefügt:
Abschnitt IV
Volksbefragung
Art. 88a Volksbefragung
(1) Über Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung wird eine Volksbefragung durchgeführt, wenn Landtag und Staatsregierung dies übereinstimmend beschließen. Über die Gesetzgebung findet keine Volksbefragung statt.
(2) Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 33 Sätze 1 und 2, Art. 38 und 80 finden entsprechende Anwendung.
(3) Das Ergebnis einer Volksbefragung lässt die dem Landtag und der Staatsregierung nach der Verfassung zustehenden Befugnisse unberührt."
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2015 treten außer Kraft:
( 3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt Art. 61 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 45 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), außer Kraft.
ID 150094
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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