Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes
- Bayern -

Vom 25. April 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 25.04.2014)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 651), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO) " durch die Worte " Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:


alt neu
Ausgenommen hiervon sind § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 sowie in Angelegenheiten der Notare § 3 JVKostO.  Ausgenommen hiervon sind
  1. . Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses (KV) zum JVKostG,
  2. Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,
  3. § 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie
  4. in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG. "

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

" (4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in der Anlage bestimmten Gebühren veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen."

2. In Art. 5 einleitender Satzteil werden die Worte " § 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO " durch die Worte "Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG " ersetzt.

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 13 der Justizverwaltungskostenordnung" durch die Worte " § 22 Abs. 1 JVKostG " ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "von der Justizverwaltungskostenordnung" durch die Worte "vom Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.

bb) In Nr. 6 werden die Worte "gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung" durch die Worte "gelten Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz " ersetzt.

cc) In Nr. 8 werden die Worte " § 3 der Justizverwaltungskostenordnung" durch die Worte " § 4 Abs. 3 JVKostG " ersetzt.

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; in Satz 1 werden die Worte "der Kostenordnung" durch die Worte "dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 gilt für Gebühren, die nach dem 31. Januar 2003 fällig werden.

wird aufgehoben.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) Abs. 2

2) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

wird aufgehoben.

6. In der Anlage werden in Nr. 5.2 in der Spalte " Gegenstand " in Abs. 3 die Worte " § 7a JVKostO" durch die Worte " § 20 JVKostG " ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

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