Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl

- Bayern -

Vom 11. November 2013
(GVBl. Nr. 21 vom 15.11.2013 S. 639)



Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 121 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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