Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes, des Bezirkswahlgesetzes und des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 620)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid ( Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Art. 48 wird das Wort "Verständigung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

b) In der Überschrift zu Art. 90 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Worte "und Form" angefügt.

2. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. Art. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Wer glaubhaft macht, dass er verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. "(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

4. In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "spätestens 30 " durch die Zahl" 36 " ersetzt.

5. In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Beisitzern" durch die Worte "Stimmberechtigten als Beisitzern" ersetzt.

6. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Umschlag (Wahlumschlag)" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

7. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung."

b) Es werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zu-nächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen . Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt."

8. In Art. 28 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "37 " durch die Zahl "43" ersetzt.(gültig ab 01.12.2013)

9. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nrn. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

cc) In Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

10. Art. 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 48 Verständigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter verständigt sofort die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des Art. 55 Abs. 5 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

"Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.

Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss (Art. 42) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung des Landtags gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

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